Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
516b CH-LU

Art. 3 Studienreglement über die Weiterbildung der Pädagogischen Hochschule Luzern (PH-Weiterbildungsreglement) - Studiengänge

Weiterbildungsstudiengänge - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 PH-Weiterbildungsreglement · Studiengänge

1. Die Studiengänge umfassen

a. als MAS-Studiengang mindestens 60 ECTS-Punkte,

b. als DAS-Studiengang mindestens 30 ECTS-Punkte,

c. als CAS-Studiengang mindestens 10 ECTS-Punkte.

2. Die Studiengänge sind in Module gegliedert.

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