516b
CH-LU
Art. 28 Studienreglement über die Weiterbildung der Pädagogischen Hochschule Luzern (PH-Weiterbildungsreglement) - Disziplinarkompetenz
Disziplinarwesen
Art. 28 PH-Weiterbildungsreglement · Disziplinarkompetenz
1. Die Programmleitung und die Studiengangsleiterin oder der Studiengangsleiter sind befugt, die Disziplinarmassnahmen gemäss Artikel 27 Absatz 1a bis d zu erteilen.
2. Der Prorektorin oder dem Prorektor Weiterbildung stehen alle Disziplinarkompetenzen zu.