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516b CH-LU

Art. 28 Studienreglement über die Weiterbildung der Pädagogischen Hochschule Luzern (PH-Weiterbildungsreglement) - Disziplinarkompetenz

Disziplinarwesen
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Art. 28 PH-Weiterbildungsreglement · Disziplinarkompetenz

1. Die Programmleitung und die Studiengangsleiterin oder der Studiengangsleiter sind befugt, die Disziplinarmassnahmen gemäss Artikel 27 Absatz 1a bis d zu erteilen.

2. Der Prorektorin oder dem Prorektor Weiterbildung stehen alle Disziplinarkompetenzen zu.

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