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516b CH-LU

Art. 23 Studienreglement über die Weiterbildung der Pädagogischen Hochschule Luzern (PH-Weiterbildungsreglement) - Studiengangsleiterin oder Studiengangsleiter

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Art. 23 PH-Weiterbildungsreglement · Studiengangsleiterin oder Studiengangsleiter

1. Die Studiengangsleiterin oder der Studiengangsleiter

a. entscheidet über die Aufnahme in einen Studiengang,

b. entscheidet über Gesuche um Anerkennung von Vorleistungen,

c. entscheidet über das Bestehen eines Studiengangs.

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