516b
CH-LU
Art. 22 Studienreglement über die Weiterbildung der Pädagogischen Hochschule Luzern (PH-Weiterbildungsreglement) - Programmleitung
Organe
Art. 22 PH-Weiterbildungsreglement · Programmleitung
1. Die Programmleitung ist für sämtliche Belange zuständig, welche ein Weiterbildungsprogramm betreffen, soweit dieses Reglement keine anderen Zuständigkeiten vorsieht. Insbesondere legt sie oder er das Anspruchsniveau der Weiterbildungsangebote fest.