Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
516b CH-LU

Art. 22 Studienreglement über die Weiterbildung der Pädagogischen Hochschule Luzern (PH-Weiterbildungsreglement) - Programmleitung

Organe
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (33 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 22 PH-Weiterbildungsreglement · Programmleitung

1. Die Programmleitung ist für sämtliche Belange zuständig, welche ein Weiterbildungsprogramm betreffen, soweit dieses Reglement keine anderen Zuständigkeiten vorsieht. Insbesondere legt sie oder er das Anspruchsniveau der Weiterbildungsangebote fest.

← Art. 21 PH-Weiterbildungsreglement Studienreglement über die Weiterbildung der Pädagogischen Hochschule Luzern (PH-Weiterbildungsreglement) - Geltungsbereich Art. 23 PH-Weiterbildungsreglement →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →