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516b CH-LU

Art. 21 Studienreglement über die Weiterbildung der Pädagogischen Hochschule Luzern (PH-Weiterbildungsreglement) - Prorektorin oder Prorektor Weiterbildung

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Art. 21 PH-Weiterbildungsreglement · Prorektorin oder Prorektor Weiterbildung

1. Die Prorektorin oder der Prorektor Weiterbildung ist für sämtliche Belange zuständig, welche die Weiterbildung als Ganzes betreffen.

2. Sie oder er erlässt die Ausführungsbestimmungen zu diesem Reglement.

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