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516b CH-LU

Art. 20 Studienreglement über die Weiterbildung der Pädagogischen Hochschule Luzern (PH-Weiterbildungsreglement) - Rektorin oder Rektor

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Art. 20 PH-Weiterbildungsreglement · Rektorin oder Rektor

1. Im Rahmen der operativen Leitung der PH Luzern trägt die Rektorin oder der Rektor die Gesamtverantwortung über die angebotene Weiterbildung.

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