Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
516b CH-LU

Art. 17 Studienreglement über die Weiterbildung der Pädagogischen Hochschule Luzern (PH-Weiterbildungsreglement) - Titel

Weiterbildungsstudiengänge - Abschluss eines Weiterbildungsstudiengangs
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (33 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 17 PH-Weiterbildungsreglement · Titel

1. Der mit dem Diplom verliehene Titel richtet sich nach dem massgebenden Anerkennungsreglement, nach den massgebenden Richtlinien und Profilen sowie nach dem Titelreglement der EDK, sofern diese im Folgenden nicht ergänzt werden.

2. Die verliehenen Titel lauten

a. für ein MAS: «Master of Advanced Studies Pädagogische Hochschule Luzern in (Bezeichnung der Richtung)» (Abkürzung: MAS PH Luzern)

b. für ein DAS: «Diploma of Advanced Studies Pädagogische Hochschule Luzern in (Bezeichnung der Richtung)» (Abkürzung: DAS PH Luzern)

c. für ein CAS: «Certificate of Advanced Studies Pädagogische Hochschule Luzern in (Bezeichnung der Richtung)» (Abkürzung: CAS PH Luzern)

3. Sind an einem Weiterbildungsstudiengang, der nicht von der EDK anerkannt werden muss, andere anerkannte Hochschulen beteiligt und soll ein gemeinsamer Titel verliehen werden, können diese im Titel gemäss Absatz 2 zusätzlich zur PH Luzern genannt werden.

← Art. 16 PH-Weiterbildungsreglement Studienreglement über die Weiterbildung der Pädagogischen Hochschule Luzern (PH-Weiterbildungsreglement) - Geltungsbereich Art. 18 PH-Weiterbildungsreglement →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →