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516b CH-LU

Art. 16 Studienreglement über die Weiterbildung der Pädagogischen Hochschule Luzern (PH-Weiterbildungsreglement) - Diplom

Weiterbildungsstudiengänge - Abschluss eines Weiterbildungsstudiengangs
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Art. 16 PH-Weiterbildungsreglement · Diplom

1. Das Diplom gilt als Ausweis über den bestandenen Studienabschluss und enthält den mit dem Studiengang verbundenen Titel.

2. Das Diplom wird von der Rektorin oder vom Rektor und von der Studiengangsleiterin oder dem Studiengangsleiter unterzeichnet. Sind andere anerkannte Hochschulen oder Bildungsinstitutionen an der Organisation und Durchführung eines Weiterbildungsstudiengangs beteiligt, kann ein gemeinsames Diplom ausgestellt werden. Es wird von der Rektorin oder vom Rektor und der Studiengangsleiterin oder dem Studiengangsleiter der PH Luzern sowie von den zuständigen Organen der beteiligten Hochschulen unterzeichnet.

3. Zusätzlich zum Diplom werden folgende Dokumente ausgestellt

a. ein Diplomzusatz, welcher den absolvierten Weiterbildungsstudiengang und die Ausbildungsziele näher beschreibt sowie

b. eine Notenabschrift, welche die Lern- und Leistungsdokumentation enthält.

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