Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
516b CH-LU

Art. 15 Studienreglement über die Weiterbildung der Pädagogischen Hochschule Luzern (PH-Weiterbildungsreglement) - Abschlussprüfung

Weiterbildungsstudiengänge - Abschluss eines Weiterbildungsstudiengangs
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Art. 15 PH-Weiterbildungsreglement · Abschlussprüfung

1. Bei MAS- oder DAS-Studiengängen kann eine Abschlussprüfung verlangt werden. Form und Umfang der Abschlussprüfung werden in den Ausführungsbestimmungen geregelt.

2. Die Bestimmungen über die Leistungsbewertungen und die Wiederholung von Leistungsnachweisen sind sinngemäss anwendbar.

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