516b
CH-LU
Art. 13 Studienreglement über die Weiterbildung der Pädagogischen Hochschule Luzern (PH-Weiterbildungsreglement) - Abschlussarbeit
Weiterbildungsstudiengänge - Abschluss eines Weiterbildungsstudiengangs
Art. 13 PH-Weiterbildungsreglement · Abschlussarbeit
1. MAS-Studiengänge werden mit einer Masterarbeit abgeschlossen. Sie umfasst mindestens 10 ECTS-Punkte. Sie kann als Einzel- oder als Gruppenarbeit verfasst werden.
2. DAS-Studiengänge werden mit einer Diplomarbeit abgeschlossen. Sie umfasst mindestens 5 ECTS-Punkte. Sie ist als Einzelarbeit zu verfassen.
3. CAS-Studiengänge können mit einer Zertifikatsarbeit abgeschlossen werden. Bei EDK-anerkannten CAS-Studiengängen ist eine Abschlussarbeit zwingend. Der Umfang der Zertifikatsarbeit wird in den Ausführungsbestimmungen festgelegt.