Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
516b CH-LU

Art. 13 Studienreglement über die Weiterbildung der Pädagogischen Hochschule Luzern (PH-Weiterbildungsreglement) - Abschlussarbeit

Weiterbildungsstudiengänge - Abschluss eines Weiterbildungsstudiengangs
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (33 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 13 PH-Weiterbildungsreglement · Abschlussarbeit

1. MAS-Studiengänge werden mit einer Masterarbeit abgeschlossen. Sie umfasst mindestens 10 ECTS-Punkte. Sie kann als Einzel- oder als Gruppenarbeit verfasst werden.

2. DAS-Studiengänge werden mit einer Diplomarbeit abgeschlossen. Sie umfasst mindestens 5 ECTS-Punkte. Sie ist als Einzelarbeit zu verfassen.

3. CAS-Studiengänge können mit einer Zertifikatsarbeit abgeschlossen werden. Bei EDK-anerkannten CAS-Studiengängen ist eine Abschlussarbeit zwingend. Der Umfang der Zertifikatsarbeit wird in den Ausführungsbestimmungen festgelegt.

← Art. 12 PH-Weiterbildungsreglement Studienreglement über die Weiterbildung der Pädagogischen Hochschule Luzern (PH-Weiterbildungsreglement) - Geltungsbereich Art. 14 PH-Weiterbildungsreglement →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →