Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
516b CH-LU

Art. 10 Studienreglement über die Weiterbildung der Pädagogischen Hochschule Luzern (PH-Weiterbildungsreglement) - Wiederholung

Weiterbildungsstudiengänge - Studienleistungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (33 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 10 PH-Weiterbildungsreglement · Wiederholung

1. Ein nicht bestandener Leistungsnachweis kann einmal wiederholt werden. Studierende, welche den Leistungsnachweis im Rahmen der Wiederholung nicht bestehen, müssen das ganze Modul wiederholen.

2. Ein Modul kann einmal wiederholt werden. Für die Wiederholung sind die gesamten Kosten des Moduls zu entrichten. Studierende, welche ein Modul auch im Rahmen der Wiederholung nicht bestehen, können das Studium nicht weiterführen.

← Art. 9 PH-Weiterbildungsreglement Studienreglement über die Weiterbildung der Pädagogischen Hochschule Luzern (PH-Weiterbildungsreglement) - Geltungsbereich Art. 11 PH-Weiterbildungsreglement →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →