Art. 6 Studienreglement über die Ausbildung der Pädagogischen Hochschule Luzern (PH-Ausbildungsreglement) - Aufnahmevoraussetzung Studiengang Sekundarstufe II - gymnasiale Bildung
Art. 6 PH-Ausbildungsreglement · gymnasiale Bildung
1. Die Zulassung zum Studium im Studiengang Sekundarstufe II - gymnasiale Bildung setzt voraus
a. * einen universitären Master- oder Lizenziatsabschluss, welcher die fachwissenschaftliche Voraussetzung für den Unterricht in einem angebotenen Maturitätsfach gemäss dem massgebenden Anerkennungsreglement der EDK[4] nachweist, oder
b. * für Studierende, die ein Studium absolvieren, welches die fachwissenschaftliche Voraussetzung für den Unterricht in einem Maturitätsfach gemäss dem massgebenden Anerkennungsreglement der EDK vermittelt, einen erfolgreichen Abschluss des Grundstudiums oder einen Bachelorabschluss im Hauptfach der entsprechenden Studienrichtung oder
c. * für Bewerberinnen und Bewerber, welche ein Lehrdiplom in einem Zusatzfach erlangen wollen, ein EDK-anerkanntes Lehrdiplom für Maturitätsschulen und fachwissenschaftliche Studienleistungen im Umfang von mindestens 60 ECTS-Punkten im Fach der entsprechenden Studienrichtung.