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516a CH-LU

Art. 45a Studienreglement über die Ausbildung der Pädagogischen Hochschule Luzern (PH-Ausbildungsreglement) - Übergangsbestimmung der Änderung vom 1. August 2021

Schlussbestimmungen
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Art. 45a PH-Ausbildungsreglement · Übergangsbestimmung der Änderung vom 1. August 2021

1. Für Studierende, die ihr Studium vor Beginn des Studienjahres 2021/2022 aufgenommen haben, sowie für Studierende, die im Studienjahr 2021/2022 ein verkürztes Studium im Studiengang Sekundarstufe I aufnehmen, gilt das bisherige Recht.

2. Für Studierende, die ihr Diplomerweiterungsstudium in einem Studienjahrgang beginnen, der sein Studium vor dem Studienjahr 2021/2022 aufgenommen hat, gilt das bisherige Recht.

3. Studierende der Studiengänge Kindergarten/Unterstufe, Primarstufe und Sekundarstufe I sowie Studierende ohne EDK-anerkanntes Lehrdiplom im Studiengang Schulische Heilpädagogik, die ihr Studium im Studienjahr 2020/2021 aufgenommen haben und das erste Studienjahr verlängern, setzen ihr Studium ab 1. August 2021 nach neuem Recht fort.

4. Studierende des Studiengangs Sekundarstufe II - gymnasiale Bildung, die ihr Studium am 1. März 2021 aufgenommen haben und zwei Fächer studieren, setzen ihr Studium ab 1. August 2021 nach neuem Recht fort.

5. Studierende des Studiengangs Fachdidaktik, die ihr Studium in der Studienrichtung Natur, Mensch, Gesellschaft und Nachhaltige Entwicklung vor Beginn des Studienjahres 2021/2022 aufgenommen haben, setzen ihr Studium ab 1. August 2023 nach neuem Recht fort.

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