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516a CH-LU

Art. 45 Studienreglement über die Ausbildung der Pädagogischen Hochschule Luzern (PH-Ausbildungsreglement) - Übergangsbestimmung

Schlussbestimmungen
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Art. 45 PH-Ausbildungsreglement · Übergangsbestimmung

1. Für Studierende, die ihr Studium vor Inkrafttreten dieses Reglements aufgenommen haben, sowie für Studierende, die im Studienjahr 2013/2014 ein verkürztes Studium aufnehmen, gilt das bisherige Recht.

2. Studierende, die ihr Studium im Studienjahr 2012/2013 aufgenommen haben und das erste Studienjahr verlängern müssen, setzen ihr Studium ab 1. August 2013 nach neuem Recht fort.

3. Studierende, die unter dem Konkordatsrecht an die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz Luzern aufgenommen wurden, gelten auch unter neuem Recht als aufgenommen.

4. Aufnahmeverfahren, die vor Inkrafttreten dieses Reglements begonnen haben, werden nach bisherigem Recht abgeschlossen.

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