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CH-LU
Art. 44 Studienreglement über die Ausbildung der Pädagogischen Hochschule Luzern (PH-Ausbildungsreglement) - Rechtsmittel
Schlussbestimmungen
Art. 44 PH-Ausbildungsreglement · Rechtsmittel
1. Gegen Entscheide im Zusammenhang mit diesem Reglement kann nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 beim Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern schriftlich und begründet Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
2. Die Beschwerdefrist beträgt 20 Tage.
3. Die Rechtsmittelbefugnis gegen Entscheide über das Bestehen von Teilmodulen, welche die PH Luzern für andere Hochschulen zuhanden der Gesamtausbildung durchführt, richtet sich nach den massgebenden Bestimmungen der jeweiligen Hochschule.