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516a CH-LU

Art. 41 Studienreglement über die Ausbildung der Pädagogischen Hochschule Luzern (PH-Ausbildungsreglement) - Disziplinarkompetenz

Disziplinarwesen
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Art. 41 PH-Ausbildungsreglement · Disziplinarkompetenz

1. Die Studiengangsleiterin oder der Studiengangsleiter ist befugt, die Disziplinarmassnahmen gemäss Artikel 40 Absatz 1a bis d zu erteilen.

2. Der Prorektorin oder dem Prorektor Ausbildung stehen alle Disziplinarkompetenzen zu.

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