516a
CH-LU
Art. 41 Studienreglement über die Ausbildung der Pädagogischen Hochschule Luzern (PH-Ausbildungsreglement) - Disziplinarkompetenz
Disziplinarwesen
Art. 41 PH-Ausbildungsreglement · Disziplinarkompetenz
1. Die Studiengangsleiterin oder der Studiengangsleiter ist befugt, die Disziplinarmassnahmen gemäss Artikel 40 Absatz 1a bis d zu erteilen.
2. Der Prorektorin oder dem Prorektor Ausbildung stehen alle Disziplinarkompetenzen zu.