Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
516a CH-LU

Art. 40 Studienreglement über die Ausbildung der Pädagogischen Hochschule Luzern (PH-Ausbildungsreglement) - Disziplinarmassnahmen

Disziplinarwesen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (51 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 40 PH-Ausbildungsreglement · Disziplinarmassnahmen

1. Disziplinarmassnahmen sind

a. mündliche Verwarnung,

b. schriftlicher Verweis,

c. * Androhung des Ausschlusses von einzelnen Veranstaltungen oder von einzelnen Studienleistungen,

d. * Ausschluss von einzelnen Veranstaltungen oder von einzelnen Studienleistungen,

e. Androhung des Ausschlusses aus der PH Luzern,

f. Ausschluss aus der PH Luzern.

2. Der oder dem betroffenen Studierenden ist vor Anordnung einer Disziplinarmassnahme das rechtliche Gehör zu gewähren.

3. Art und Dauer der Disziplinarmassnahme richtet sich nach der Bedeutung der beeinträchtigten oder gefährdeten Interessen der PH Luzern sowie nach dem Verschulden, den Beweggründen und dem bisherigen Verhalten der oder des Studierenden.

← Art. 39 PH-Ausbildungsreglement Studienreglement über die Ausbildung der Pädagogischen Hochschule Luzern (PH-Ausbildungsreglement) - Geltungsbereich Art. 41 PH-Ausbildungsreglement →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →