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CH-LU
Art. 4 Studienreglement über die Ausbildung der Pädagogischen Hochschule Luzern (PH-Ausbildungsreglement) - Grundsatz
Aufnahme in die Ausbildung - Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 PH-Ausbildungsreglement · Grundsatz
1. Die Aufnahme in einen Studiengang der PH Luzern, der von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) anerkannt ist (Grundausbildungen), richtet sich nach den massgebenden Anerkennungsreglementen sowie nach den massgebenden Richtlinien der EDK, sofern diese im Folgenden nicht ergänzt werden.
2. Für die Aufnahme in die weiteren Studiengänge der PH Luzern sind die Bestimmungen dieses Reglements anwendbar.