Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
516a CH-LU

Art. 4 Studienreglement über die Ausbildung der Pädagogischen Hochschule Luzern (PH-Ausbildungsreglement) - Grundsatz

Aufnahme in die Ausbildung - Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (51 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 PH-Ausbildungsreglement · Grundsatz

1. Die Aufnahme in einen Studiengang der PH Luzern, der von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) anerkannt ist (Grundausbildungen), richtet sich nach den massgebenden Anerkennungsreglementen sowie nach den massgebenden Richtlinien der EDK, sofern diese im Folgenden nicht ergänzt werden.

2. Für die Aufnahme in die weiteren Studiengänge der PH Luzern sind die Bestimmungen dieses Reglements anwendbar.

← Art. 3 PH-Ausbildungsreglement Studienreglement über die Ausbildung der Pädagogischen Hochschule Luzern (PH-Ausbildungsreglement) - Geltungsbereich Art. 4a PH-Ausbildungsreglement →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →