Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
516a CH-LU

Art. 39 Studienreglement über die Ausbildung der Pädagogischen Hochschule Luzern (PH-Ausbildungsreglement) - Disziplinartatbestände

Disziplinarwesen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (51 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 39 PH-Ausbildungsreglement · Disziplinartatbestände

1. Die Studierenden haben sich an die Hausordnung zu halten.

2. Studierende, die gegen Erlasse der PH Luzern oder gegen Anordnungen der zuständigen Organe oder der Dozentinnen und Dozenten verstossen oder die sich unredlich verhalten, insbesondere durch den Gebrauch unerlaubter Hilfsmittel bei Studienleistungen, können disziplinarisch bestraft werden.

3. Studierende, die Gegenstände der PH Luzern entwenden oder mutwillig beschädigen, können disziplinarisch bestraft werden und haben für den entstandenen Schaden aufzukommen.

4. Studierende können aus der PH Luzern ausgeschlossen werden, wenn sie ihren Zahlungspflichten trotz Mahnung nicht nachgekommen sind.

← Art. 38 PH-Ausbildungsreglement Studienreglement über die Ausbildung der Pädagogischen Hochschule Luzern (PH-Ausbildungsreglement) - Geltungsbereich Art. 40 PH-Ausbildungsreglement →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →