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CH-LU
Art. 39 Studienreglement über die Ausbildung der Pädagogischen Hochschule Luzern (PH-Ausbildungsreglement) - Disziplinartatbestände
Disziplinarwesen
Art. 39 PH-Ausbildungsreglement · Disziplinartatbestände
1. Die Studierenden haben sich an die Hausordnung zu halten.
2. Studierende, die gegen Erlasse der PH Luzern oder gegen Anordnungen der zuständigen Organe oder der Dozentinnen und Dozenten verstossen oder die sich unredlich verhalten, insbesondere durch den Gebrauch unerlaubter Hilfsmittel bei Studienleistungen, können disziplinarisch bestraft werden.
3. Studierende, die Gegenstände der PH Luzern entwenden oder mutwillig beschädigen, können disziplinarisch bestraft werden und haben für den entstandenen Schaden aufzukommen.
4. Studierende können aus der PH Luzern ausgeschlossen werden, wenn sie ihren Zahlungspflichten trotz Mahnung nicht nachgekommen sind.