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516a CH-LU

Art. 37 Studienreglement über die Ausbildung der Pädagogischen Hochschule Luzern (PH-Ausbildungsreglement) - Examinierende sowie Fachexpertinnen und Fachexperten

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Art. 37 PH-Ausbildungsreglement · Examinierende sowie Fachexpertinnen und Fachexperten

1. Die Dozentinnen oder die Dozenten nehmen als Examinierende die Bachelor- oder Masterprüfungen ab.

2. Die prüfungsverantwortliche Dozentin oder der prüfungsverantwortliche Dozent setzt Fachexpertinnen und Fachexperten ein, die zusammen mit den Examinierenden die von den Studierenden erbrachten Leistungen beurteilen und bewerten. Bei Uneinigkeit entscheiden die Fachexpertinnen oder Fachexperten.

3. Die Fachexpertinnen und Fachexperten wirken bei den Bachelor- oder Masterprüfungen mit und überwachen den ordnungsgemässen Verlauf der Prüfungen. Die Überwachung der schriftlichen Prüfungsteile kann stichprobenartig vorgenommen werden.

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