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516a CH-LU

Art. 36 Studienreglement über die Ausbildung der Pädagogischen Hochschule Luzern (PH-Ausbildungsreglement) - Prüfungskommission

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Art. 36 PH-Ausbildungsreglement · Prüfungskommission

1. Die Prüfungskommission setzt sich aus der Prorektorin oder dem Prorektor Ausbildung, den Studiengangsleiterinnen und Studiengangsleitern, der Leiterin oder dem Leiter Grundjahr und einer Vertreterin oder einem Vertreter einer anderen Hochschule zusammen. Die Mitglieder der Prüfungskommission können sich vertreten lassen.

1bis. Für Entscheide in Studiengängen, an denen andere Hochschulen als Trägerinnen beteiligt sind, kann die Prorektorin oder der Prorektor Ausbildung je eine Vertreterin oder einen Vertreter dieser Hochschulen als stimmberechtigtes Mitglied einladen.

2. Die Prüfungskommission entscheidet

a. über das Bestehen der Eignungsabklärung,

b. * über den Ausschluss aus dem Studium, wenn ein Teilmodul definitiv nicht bestanden ist und kein Fachwechsel mehr möglich ist,

c. am Ende des Studiums über das Bestehen der Abschlussprüfung sowie über die Erteilung des entsprechenden Lehrdiploms.

2bis. Die Prorektorin oder der Prorektor Ausbildung kann eine Entscheidfassung auf dem Zirkularweg anordnen.

3. Die Prüfungskommission eröffnet den Entscheid über das Nichtbestehen eines Teilmoduls, wenn nur noch eine Möglichkeit zum Bestehen des Teilmoduls gegeben ist.

4. In dringlichen Fällen entscheidet die Prorektorin oder der Prorektor Ausbildung. Sie oder er setzt die Mitglieder der Prüfungskommission umgehend über den Entscheid in Kenntnis. Der Entscheid ist in der folgenden Sitzung von der Prüfungskommission zu genehmigen.

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