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516a CH-LU

Art. 34 Studienreglement über die Ausbildung der Pädagogischen Hochschule Luzern (PH-Ausbildungsreglement) - Fachleiterin oder Fachleiter

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Art. 34 PH-Ausbildungsreglement · Fachleiterin oder Fachleiter

1. Die Fachleiterin oder der Fachleiter ist in Absprache mit der Studiengangsleiterin oder dem Studiengangsleiter für sämtliche Belange eines Faches zuständig, soweit dieses Reglement keine andere Zuständigkeit vorsieht. Insbesondere legt sie oder er im Rahmen der Anforderungen des Fachs das Anspruchsniveau des Fachs fest und koordiniert die Haupt- und Teilmodule innerhalb des Fachs.

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