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516a CH-LU

Art. 33 Studienreglement über die Ausbildung der Pädagogischen Hochschule Luzern (PH-Ausbildungsreglement) - Studiengangsleiterin oder Studiengangsleiter

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Art. 33 PH-Ausbildungsreglement · Studiengangsleiterin oder Studiengangsleiter

1. Die Studiengangsleiterin oder der Studiengangsleiter ist für sämtliche Belange eines Studiengangs zuständig, soweit dieses Reglement keine andere Zuständigkeit vorsieht. Insbesondere legt sie oder er im Rahmen der Anforderungen des Studienplans das Anspruchsniveau des Studiengangs fest und koordiniert die Haupt- und Teilmodule innerhalb des Studiengangs.

2. Sie oder er entscheidet über Gesuche um Anerkennung von Vorleistungen.

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