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516a CH-LU

Art. 32 Studienreglement über die Ausbildung der Pädagogischen Hochschule Luzern (PH-Ausbildungsreglement) - Prorektorin oder Prorektor Ausbildung

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Art. 32 PH-Ausbildungsreglement · Prorektorin oder Prorektor Ausbildung

1. Die Prorektorin oder der Prorektor Ausbildung ist für sämtliche Belange zuständig, welche den Leistungsbereich Ausbildung als Ganzes betreffen. Insbesondere legt sie oder er im Rahmen der Anforderungen der Studienpläne das Anspruchsniveau der Ausbildung fest und koordiniert die Studiengänge innerhalb der Ausbildung.

1bis. Die Prorektorin oder der Prorektor Ausbildung entscheidet über die Aufnahme in die Ausbildung an der PH Luzern.

2. Sie oder er erlässt Ausführungsbestimmungen zu diesem Reglement.

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