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516a CH-LU

Art. 31 Studienreglement über die Ausbildung der Pädagogischen Hochschule Luzern (PH-Ausbildungsreglement) - Rektorin oder Rektor

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Art. 31 PH-Ausbildungsreglement · Rektorin oder Rektor

1. Im Rahmen der operativen Leitung der PH Luzern trägt die Rektorin oder der Rektor die Gesamtverantwortung über die angebotenen Ausbildungen.

2. Die Rektorin oder der Rektor hat insbesondere folgende Aufgaben. Sie oder er

a. * erlässt für jeden Studiengang einen Studienplan. Sie oder er legt den Studienplan dem Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern zur Genehmigung vor, wenn dieser nach den Vorgaben der EDK zu erstellen ist.

b. * ...

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