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Art. 30 Studienreglement über die Ausbildung der Pädagogischen Hochschule Luzern (PH-Ausbildungsreglement) - Diplom

Ausbildungen - Abschluss des Studiums
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Art. 30 PH-Ausbildungsreglement · Diplom

1. Das Diplom für EDK-anerkannte Studiengänge bestätigt das Bestehen des Studiums in einem Studiengang der PH Luzern und die damit verbundene Lehrbefähigung für die entsprechende Schulstufe und die entsprechenden Schuljahre. Für die übrigen Studiengänge bestätigt das Diplom das Bestehen des Studiums in einem Studiengang der PH Luzern. Das Nähere wird in den Ausführungsbestimmungen festgelegt.

1bis. Die Erteilung des Lehrdiploms im Studiengang Sekundarstufe II - gymnasiale Bildung setzt einen universitären Masterabschluss oder einen äquivalenten Abschluss einer Hochschule in einer Studienrichtung voraus, welche die fachwissenschaftliche Voraussetzung für den Unterricht in einem angebotenen Maturitätsfach gemäss dem massgebenden Anerkennungsreglement der EDK darstellt, sowie einen Umfang des absolvierten fachwissenschaftlichen Studiums von mindestens 120 ECTS-Punkten für das Mono- oder Erstfach und von mindestens 90 ECTS-Punkten für das Zweit- oder Zusatzfach voraus.

1ter. Die Erteilung des Diploms im Studiengang Schulische Heilpädagogik setzt eine nachgewiesene studienbegleitende Berufstätigkeit in einem heilpädagogischen Tätigkeitsfeld im Umfang von mindestens 600 Stunden voraus.

1quater. Die Erteilung des Diploms im Studiengang Fachdidaktik setzt voraus

a. * in der Studienrichtung Geschichtsdidaktik und Public History: nachgewiesene fachwissenschaftliche und fachdidaktische Studienleistungen im Fach der entsprechenden Studienrichtung im Umfang von mindestens 60 ECTS-Punkten.

b. * in der Studienrichtung Natur, Mensch, Gesellschaft und Nachhaltige Entwicklung: nachgewiesene fachwissenschaftliche und fachdidaktische Studienleistungen im Fach der entsprechenden Studienrichtung im Umfang von mindestens 90 ECTS-Punkten.

2. Der Titel, der mit dem Diplom für EDK-anerkannte Studiengänge verliehen wird, richtet sich nach den massgebenden Anerkennungsreglementen und nach dem Titelreglement der EDK. Der Titel, der mit dem Diplom für die übrigen Studiengänge verliehen wird, wird in den Ausführungsbestimmungen festgelegt.

3. Zusätzlich zum Diplom werden folgende Dokumente ausgestellt

a. * ...

b. * ein Diplomzusatz (Diploma Supplement), welcher insbesondere den absolvierten Studiengang und die Lernergebnisse näher beschreibt sowie Angaben zur Funktion der Qualifikation enthält und

bbis. * eine Zusammenstellung der Studienleistungen (Transcript of Records), welche die erzielten Leistungsbewertungen und die erworbenen ECTS-Punkte ausweist.

c. * ...

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