516a
CH-LU
Art. 3 Studienreglement über die Ausbildung der Pädagogischen Hochschule Luzern (PH-Ausbildungsreglement) - Hörerinnen und Hörer
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 PH-Ausbildungsreglement · Hörerinnen und Hörer
1. Hörerinnen und Hörer können mit Bewilligung der Prorektorin oder des Prorektors Ausbildung und im Einvernehmen mit den betroffenen Dozentinnen und Dozenten einzelne Lehrveranstaltungen besuchen, sofern die Platzverhältnisse dies erlauben.
2. Sie können keine Leistungsnachweise ablegen und keine ECTS-Punkte erwerben. Auf Verlangen erhalten sie eine Bestätigung der besuchten Lehrveranstaltungen.