Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
516a CH-LU

Art. 3 Studienreglement über die Ausbildung der Pädagogischen Hochschule Luzern (PH-Ausbildungsreglement) - Hörerinnen und Hörer

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (51 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 PH-Ausbildungsreglement · Hörerinnen und Hörer

1. Hörerinnen und Hörer können mit Bewilligung der Prorektorin oder des Prorektors Ausbildung und im Einvernehmen mit den betroffenen Dozentinnen und Dozenten einzelne Lehrveranstaltungen besuchen, sofern die Platzverhältnisse dies erlauben.

2. Sie können keine Leistungsnachweise ablegen und keine ECTS-Punkte erwerben. Auf Verlangen erhalten sie eine Bestätigung der besuchten Lehrveranstaltungen.

← Art. 2 PH-Ausbildungsreglement Studienreglement über die Ausbildung der Pädagogischen Hochschule Luzern (PH-Ausbildungsreglement) - Geltungsbereich Art. 4 PH-Ausbildungsreglement →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →