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516a CH-LU

Art. 29 Studienreglement über die Ausbildung der Pädagogischen Hochschule Luzern (PH-Ausbildungsreglement) - Bestehen der Abschlussprüfung

Ausbildungen - Abschluss des Studiums
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Art. 29 PH-Ausbildungsreglement · Bestehen der Abschlussprüfung

1. Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Prüfungen und die Bachelor- oder Masterarbeit mindestens mit der Bewertung E gemäss der Bewertungsskala bewertet werden.

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