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516a CH-LU

Art. 25 Studienreglement über die Ausbildung der Pädagogischen Hochschule Luzern (PH-Ausbildungsreglement) - Wiederholung

Ausbildungen - Studienleistungen
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Art. 25 PH-Ausbildungsreglement · Wiederholung

1. Ein nichtbestandener Leistungsnachweis, der als Anforderung für das Bestehen eines Teilmoduls gilt, kann zweimal wiederholt werden. Praktika, Teilmodule der Eignungsabklärung sowie Teilmodule, die aufgrund verletzter Präsenzpflicht nicht bestanden werden, können einmal wiederholt werden.

2. In den Studiengängen Kindergarten/Unterstufe, Primarstufe und Sekundarstufe I müssen Studierende alle Teilmodule, die zur Eignungsabklärung gehören, wiederholen, wenn ein Teilmodul nicht erfüllt ist.

3. Studierende, welche einen Leistungsnachweis oder ein Teilmodul auch im Rahmen der letzten Wiederholungsmöglichkeit nicht bestehen, können das Studium nicht weiterführen. Vorbehalten bleibt in den Studiengängen Primarstufe und Sekundarstufe I der höchstens zweimalige Wechsel in einem Wahlpflichtfach des Studienbereichs «Fachwissenschaften und Fachdidaktiken».

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