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516a CH-LU

Art. 21 Studienreglement über die Ausbildung der Pädagogischen Hochschule Luzern (PH-Ausbildungsreglement) - Studienleistungen

Ausbildungen - Studienleistungen
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Art. 21 PH-Ausbildungsreglement · Studienleistungen

1. Für jedes Teilmodul werden die zu erbringenden Studienleistungen sowie die Form und der Umfang ihrer Überprüfung beschrieben und festgelegt.

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