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516a CH-LU

Art. 20 Studienreglement über die Ausbildung der Pädagogischen Hochschule Luzern (PH-Ausbildungsreglement) - Anerkennung von Vorleistungen

Ausbildungen - Studienleistungen
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Art. 20 PH-Ausbildungsreglement · Anerkennung von Vorleistungen

1. Vorleistungen können anerkannt werden, wenn sie gleichwertig zu erforderlichen Studienleistungen an der PH Luzern sind. Die Anerkennung richtet sich nach den massgebenden Richtlinien der EDK.

2. Im Studiengang Sekundarstufe II - gymnasiale Bildung müssen mindestens 30 ECTS-Punkte und in den übrigen Studiengängen in der Regel mindestens 60 ECTS-Punkte an der PH Luzern erbracht werden.

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