Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
516a CH-LU

Art. 16 Studienreglement über die Ausbildung der Pädagogischen Hochschule Luzern (PH-Ausbildungsreglement) - Studienangebot und Regelstudiendauer

Ausbildungen - Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (51 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 16 PH-Ausbildungsreglement · Studienangebot und Regelstudiendauer

1. Die PH Luzern bietet folgende Studiengänge an

a. * Studiengang Kindergarten/Unterstufe mit Bachelorstudium Primarstufe (Schuljahre 1-4),

b. * Studiengang Primarstufe mit Bachelorstudium Primarstufe (Schuljahre 3-8),

c. * Studiengang Sekundarstufe I mit Bachelor- und Masterstudium Sekundarstufe I (Schuljahre 9-11),

d. * Studiengang Sekundarstufe II - gymnasiale Bildung mit Lehrdiplomstudium für Maturitätsschulen,

e. * Studiengang Schulische Heilpädagogik mit Masterstudium Sonderpädagogik,

f. * Studiengang Fachdidaktik mit Masterstudium.

2. Die Regelstudiendauer beträgt für die Studiengänge Kindergarten/Unterstufe, Primarstufe und für das berufsbegleitende Studium im Studiengang Schulische Heilpädagogik je sechs Semester, für den Studiengang Sekundarstufe I neun Semester sowie für den Studiengang Sekundarstufe II - gymnasiale Bildung zwei Semester. Das Studium muss spätestens ein Jahr nach Ablauf der doppelten Regelstudiendauer beendet sein. Studierende, welche das Studium bis dahin nicht beendet haben, werden von der PH Luzern ausgeschlossen. Aus wichtigen Gründen kann eine Verlängerung des Studiums bewilligt werden.

3. Für den Studiengang Fachdidaktik beträgt die Regelstudiendauer vier Semester. Das Studium muss spätestens ein Jahr nach Ablauf der doppelten Regelstudiendauer beendet sein. Studierende, welche das Studium bis dahin nicht beendet haben, werden aus dem Studiengang ausgeschlossen. Aus wichtigen Gründen kann eine Verlängerung des Studiums bewilligt werden.

← Art. 15 PH-Ausbildungsreglement Studienreglement über die Ausbildung der Pädagogischen Hochschule Luzern (PH-Ausbildungsreglement) - Geltungsbereich Art. 17 PH-Ausbildungsreglement →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →