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516a CH-LU

Art. 11 Studienreglement über die Ausbildung der Pädagogischen Hochschule Luzern (PH-Ausbildungsreglement) - Zulassung zum erweiterten Aufnahmeverfahren

Aufnahme in die Ausbildung - Erweitertes Aufnahmeverfahren
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Art. 11 PH-Ausbildungsreglement · Zulassung zum erweiterten Aufnahmeverfahren

1. Bewerberinnen und Bewerber für die Studiengänge Kindergarten/Unterstufe und Primarstufe werden zum erweiterten Aufnahmeverfahren zugelassen, wenn sie einen der folgenden Ausbildungsabschlüsse ausweisen können

a. * anerkannte Fachmaturität,

b. * ...

c. anerkannter Fachmittelschulausweis,

d. Berufsmaturität,

e. * ...

f. * eidgenössisches Fähigkeitszeugnis mit mindestens zweijähriger Arbeits- und Berufserfahrung.

2. Bewerberinnen und Bewerber für den Studiengang Sekundarstufe I werden zum erweiterten Aufnahmeverfahren zugelassen, wenn sie einen der folgenden Ausbildungsabschlüsse ausweisen können

a. anerkannte Fachmaturität,

b. anerkannter Fachmittelschulausweis,

c. Berufsmaturität,

d. EDK-anerkanntes Lehrdiplom für den Kindergarten oder EDK-anerkanntes Fachlehrdiplom für die Primarstufe,

e. * eidgenössisches Fähigkeitszeugnis mit mindestens zweijähriger Arbeits- und Berufserfahrung.

3. Die Bestimmung über den Sprachennachweis gilt sinngemäss für die Zulassung zum erweiterten Aufnahmeverfahren.

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