Art. 11 Studienreglement über die Ausbildung der Pädagogischen Hochschule Luzern (PH-Ausbildungsreglement) - Zulassung zum erweiterten Aufnahmeverfahren
Art. 11 PH-Ausbildungsreglement · Zulassung zum erweiterten Aufnahmeverfahren
1. Bewerberinnen und Bewerber für die Studiengänge Kindergarten/Unterstufe und Primarstufe werden zum erweiterten Aufnahmeverfahren zugelassen, wenn sie einen der folgenden Ausbildungsabschlüsse ausweisen können
a. * anerkannte Fachmaturität,
b. * ...
c. anerkannter Fachmittelschulausweis,
d. Berufsmaturität,
e. * ...
f. * eidgenössisches Fähigkeitszeugnis mit mindestens zweijähriger Arbeits- und Berufserfahrung.
2. Bewerberinnen und Bewerber für den Studiengang Sekundarstufe I werden zum erweiterten Aufnahmeverfahren zugelassen, wenn sie einen der folgenden Ausbildungsabschlüsse ausweisen können
a. anerkannte Fachmaturität,
b. anerkannter Fachmittelschulausweis,
c. Berufsmaturität,
d. EDK-anerkanntes Lehrdiplom für den Kindergarten oder EDK-anerkanntes Fachlehrdiplom für die Primarstufe,
e. * eidgenössisches Fähigkeitszeugnis mit mindestens zweijähriger Arbeits- und Berufserfahrung.
3. Die Bestimmung über den Sprachennachweis gilt sinngemäss für die Zulassung zum erweiterten Aufnahmeverfahren.