Art. 1 Studienreglement über die Ausbildung der Pädagogischen Hochschule Luzern (PH-Ausbildungsreglement) - Geltungsbereich
Art. 1 PH-Ausbildungsreglement · Geltungsbereich
1. Dieses Reglement regelt
a. * das Verfahren für die Aufnahme von Bewerberinnen und Bewerbern in die Grundausbildung und in die Studiengänge zur Ausbildung von Bildungsfachleuten an der Pädagogischen Hochschule Luzern (im Folgenden: PH Luzern),
b. die Voraussetzungen für das Bestehen von Studienleistungen und für den Abschluss des Studiums,
c. * die Aufgaben der zuständigen Organe,
d. das Disziplinarwesen.
2. Das Reglement gilt für die folgenden Studiengänge (Grundausbildungen)
a. * Studiengang Kindergarten/Unterstufe für die Ausbildung zur Lehrperson für die Primarstufe (Schuljahre 1-4),
b. * Studiengang Primarstufe für die Ausbildung zur Lehrperson der Primarstufe (Schuljahre 3-8),
c. * Studiengang Sekundarstufe I für die Ausbildung zur Lehrperson der Sekundarstufe I (Schuljahre 9-11),
d. * Studiengang Sekundarstufe II - gymnasiale Bildung für die Ausbildung zur Lehrperson mit Lehrdiplom für Maturitätsschulen,
e. * Studiengang Schulische Heilpädagogik für die Ausbildung zur Lehrperson mit Diplom im Bereich Sonderpädagogik, Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik.
3. Es gilt für Studiengänge zur Ausbildung von Bildungsfachleuten.