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516a CH-LU

Art. 1 Studienreglement über die Ausbildung der Pädagogischen Hochschule Luzern (PH-Ausbildungsreglement) - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 PH-Ausbildungsreglement · Geltungsbereich

1. Dieses Reglement regelt

a. * das Verfahren für die Aufnahme von Bewerberinnen und Bewerbern in die Grundausbildung und in die Studiengänge zur Ausbildung von Bildungsfachleuten an der Pädagogischen Hochschule Luzern (im Folgenden: PH Luzern),

b. die Voraussetzungen für das Bestehen von Studienleistungen und für den Abschluss des Studiums,

c. * die Aufgaben der zuständigen Organe,

d. das Disziplinarwesen.

2. Das Reglement gilt für die folgenden Studiengänge (Grundausbildungen)

a. * Studiengang Kindergarten/Unterstufe für die Ausbildung zur Lehrperson für die Primarstufe (Schuljahre 1-4),

b. * Studiengang Primarstufe für die Ausbildung zur Lehrperson der Primarstufe (Schuljahre 3-8),

c. * Studiengang Sekundarstufe I für die Ausbildung zur Lehrperson der Sekundarstufe I (Schuljahre 9-11),

d. * Studiengang Sekundarstufe II - gymnasiale Bildung für die Ausbildung zur Lehrperson mit Lehrdiplom für Maturitätsschulen,

e. * Studiengang Schulische Heilpädagogik für die Ausbildung zur Lehrperson mit Diplom im Bereich Sonderpädagogik, Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik.

3. Es gilt für Studiengänge zur Ausbildung von Bildungsfachleuten.

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