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516 CH-LU

Art. 9 Statut der Pädagogischen Hochschule Luzern (PH-Statut) - Rektorin oder Rektor

Organisation und Aufgaben der Organe
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Art. 9 PH-Statut · Rektorin oder Rektor

1. Die Rektorin oder der Rektor hat die operative Leitung der PH Luzern und vertritt sie gegen innen und aussen.

2. Sie oder er nimmt alle Funktionen und Aufgaben wahr, welche die PH Luzern als Ganzes betreffen und die keinem anderen Organ übertragen sind. Sie oder er hat insbesondere

a. die PH Luzern im Rahmen des Rechts, der Strategie des PH-Rates, des Leistungsauftrages des Kantons, ihres Leitbilds sowie der verfügbaren finanziellen Mittel zu leiten,

b. die Entwicklung der PH Luzern zu planen und zu fördern,

c. dem PH-Rat die mehrjährige Leistungsvereinbarung und den jährlichen Leistungsauftrag zuhanden des Bildungs- und Kulturdepartementes zu unterbreiten,

d. das jährliche Hochschulbudget zuhanden des PH-Rates zu erstellen,

e. die Beschlüsse des PH-Rates umzusetzen,

f. die Geschäftsstelle des PH-Rates zu führen,

g. auf Antrag der Hochschulleitung Angehörige der PH Luzern in wissenschafts- und hochschulpolitische Gremien und Kommissionen zu wählen,

h. die Reglemente der PH Luzern und die dazugehörenden Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Die Rektorin oder der Rektor kann die Zuständigkeit für den Erlass auf ein anderes Organ übertragen.

2bis. Die Rektorin oder der Rektor wird bei ihren Aufgaben durch die Stabsdienste des Rektorats unterstützt. Das Rektorat erbringt überdies zentrale Dienstleistungen für die PH Luzern, welche keinem anderen Organ übertragen sind. Die Rektorin oder der Rektor führt das Rektorat.

3. Die Rektorin oder der Rektor verfügt über unbeschränkte Ausgabenkompetenzen im operativen Bereich, soweit er diese Kompetenzen nicht auf ein anderes Organ übertragen hat.

4. Die Rektorin oder der Rektor kann in Absprache mit der Hochschulleitung zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben und zur Bearbeitung besonderer Fragen Kommissionen einsetzen. Sie oder er kann für einzelne Aufgaben ständige Kommissionen schaffen. Die Kommissionen sind für ihre Tätigkeit der Rektorin oder dem Rektor verantwortlich.

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