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516 CH-LU

Art. 8 Statut der Pädagogischen Hochschule Luzern (PH-Statut) - Rat der PH Luzern

Organisation und Aufgaben der Organe
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Art. 8 PH-Statut · Rat der PH Luzern

1. Der Rat der PH Luzern (PH-Rat) nimmt als strategisches Führungsorgan insbesondere folgende Aufgaben wahr. Er

a. beschliesst das Leitbild und die Strategie der PH Luzern,

b. beantragt dem Bildungs- und Kulturdepartement den Abschluss der mehrjährigen Leistungsvereinbarung,

c. beantragt dem Bildungs- und Kulturdepartement die Erteilung des jährlichen Leistungsauftrags mit Finanzierungsbeschluss,

d. erlässt Rahmen- und Budgetvorgaben zuhanden des Rektors oder der Rektorin,

e. beschliesst das jährliche Hochschulbudget,

f. legt anhand der Kapazitäten fest, wie viele Ausbildungsplätze pro Studiengang zur Verfügung stehen,

g. erlässt einheitliche Rahmenvorgaben zur Organisation,

h. regelt die Voraussetzungen für die Verleihung von Titeln einer Professorin oder eines Professors an Dozierende und verleiht diese Titel auf Antrag der Hochschulleitung durch Beschluss,

i. schliesst im Rahmen seiner Entscheidungs- und Finanzkompetenz Vereinbarungen mit Dritten ab,

j. wählt die Rektorin oder den Rektor und genehmigt auf deren Antrag die Wahl der Mitglieder der Hochschulleitung.

2. Der PH-Rat regelt seine Organisation und Geschäftstätigkeit.

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