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516 CH-LU

Art. 26 Statut der Pädagogischen Hochschule Luzern (PH-Statut) - Benutzung von Einrichtungen

Angehörige der PH Luzern - Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 26 PH-Statut · Benutzung von Einrichtungen

1. Die Hochschulangehörigen haben nach Massgabe der jeweiligen Benutzungsordnungen Anspruch auf die Benutzung der Einrichtungen der PH Luzern.

2. Die PH Luzern kann von den Studierenden für die Einrichtungen eine Abgabe erheben. Dazu regelt sie das Nähere durch Reglement oder Beschluss.

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