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516 CH-LU

Art. 23 Statut der Pädagogischen Hochschule Luzern (PH-Statut) - Förderung der Chancengleichheit

Angehörige der PH Luzern - Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 23 PH-Statut · Förderung der Chancengleichheit

1. Die PH Luzern setzt sich für die Vermeidung jeglicher Art von Diskriminierung ein und schafft Rahmenbedingungen, die dem Respekt für die Verschiedenheit der Studierenden und Mitarbeitenden förderlich sind.

2. Sie fördert die Chancengleichheit der Geschlechter durch geeignete Massnahmen. Sie strebt insbesondere eine ausgewogene Vertretung beider Geschlechter auf allen Hierarchiestufen, in allen Funktionen und in allen Gremien an.

3. Sie unterstützt die Vereinbarkeit von Studium, Beruf und Familie.

4. Die Rektorin oder der Rektor ernennt eine Beauftragte oder einen Beauftragen für Chancengleichheit. Sie oder er berät und unterstützt die Angehörigen und die Organe der PH Luzern in Fragen der Chancengleichheit.

5. Die Hochschulleitung legt Grundsätze für die Chancengleichheit fest.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

BKD 2019 5 · lu (Art. 23 Abs. 1 PH-Statut)
Pedagogical University Exam Accommodation Denial for Dyslexia
| 14.11.2019 | | Fallnummer: | BKD 2019 5 | | LGVE: | 2019 VI Nr. 5 | | Gesetzesartikel: | Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 2 Abs. 5 BehiG; Art. 23 Abs. 1 PH-Statut | | Leitsatz: | An der Aufnahmeprüfung für die Pädagogische Hochschule Luzern gehören im Fachbereich Deutsch insbesondere die Rec