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516 CH-LU

Art. 20 Statut der Pädagogischen Hochschule Luzern (PH-Statut) - Begriff

Angehörige der PH Luzern - Studierende
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Art. 20 PH-Statut · Begriff

1. Soweit die Studienreglemente nichts anderes vorsehen, gelten als Studierende der PH Luzern

a. Studierende der Grundausbildung,

b. Studierende im Rahmen von Weiterbildungen,

c. Mobilitätsstudierende.

2. Mobilitätsstudierende sind Personen, die an einer anderen in- oder ausländischen Hochschule immatrikuliert und im Rahmen eines gesamtschweizerischen oder international anerkannten Austauschprogramms oder einer Partnerschaftsvereinbarung für eine bestimmte Zeitdauer an der PH Luzern eingeschrieben sind. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die übrigen Studierenden, bleiben aber an ihrer Hochschule immatrikuliert und bezahlen dort ihre Studiengebühren.

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