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516 CH-LU

Art. 12 Statut der Pädagogischen Hochschule Luzern (PH-Statut) - Verwaltungsdirektorin oder Verwaltungsdirektor

Organisation und Aufgaben der Organe
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Art. 12 PH-Statut · Verwaltungsdirektorin oder Verwaltungsdirektor

1. Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor stellt den administrativen und technischen Betrieb der PH Luzern sicher. Sie oder er unterstützt die PH Luzern in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, indem sie oder er zentrale Dienstleistungen namentlich in den Bereichen Personal, Finanzen und Controlling, Informatik (ICT), Infrastruktur, Gebäudemanagement sowie Recht erbringt.

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