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516 CH-LU

Art. 11 Statut der Pädagogischen Hochschule Luzern (PH-Statut) - Bereichsleiterin oder Bereichsleiter

Organisation und Aufgaben der Organe
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Art. 11 PH-Statut · Bereichsleiterin oder Bereichsleiter

1. Die PH Luzern gliedert sich in die Leistungsbereiche Ausbildung, Weiterbildung und Dienstleistungen, Forschung und Entwicklung sowie den Bereich Verwaltung.

2. Die Bereichsleiterin oder der Bereichsleiter führt die Geschäfte ihres oder seines Bereichs und nimmt alle Aufgaben des Bereichs wahr, die keinem anderen Organ übertragen sind. Sie oder er hat insbesondere

a. das Personal in ihrem oder seinem Bereich anzustellen, zu führen und zu fördern,

b. ihren oder seinen Bereich nach innen und in Absprache mit der Rektorin oder dem Rektor nach aussen zu vertreten,

c. das Budget ihres oder seines Bereichs zuhanden der Rektorin oder des Rektors zu erstellen,

d. die Organisation und Geschäftstätigkeit in ihrem oder seinem Bereich zu regeln,

e. die Geschäfte ihres oder seines Bereichs weiterzuentwickeln,

f. zur Entwicklung der PH Luzern in ihrer Gesamtheit beizutragen.

3. Die Bereichsleiterin oder der Bereichsleiter kann für bestimmte Aufgaben Delegierte bezeichnen.

4. Die Rektorin oder der Rektor kann der Bereichsleiterin oder dem Bereichsleiter weitere Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen.

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