Art. 10 Statut der Pädagogischen Hochschule Luzern (PH-Statut) - Hochschulleitung
Art. 10 PH-Statut · Hochschulleitung
1. Die Hochschulleitung setzt sich aus der Rektorin oder dem Rektor, den Leitenden der Leistungsbereiche und der Leiterin oder dem Leiter Verwaltung zusammen.
2. Die Bereichsleiterinnen oder Bereichsleiter der Leistungsbereiche Ausbildung, Weiterbildung und Dienstleistungen sowie Forschung und Entwicklung sind Prorektorinnen oder Prorektoren der PH Luzern. Die Bereichsleiterin oder der Bereichsleiter der Verwaltung ist Verwaltungsdirektorin oder Verwaltungsdirektor der PH Luzern.
3. Die Hochschulleitung unterstützt die Rektorin oder den Rektor bei der Führung der PH Luzern. Sie erfüllt insbesondere folgende Aufgaben. Sie
a. bereitet in ihrem Aufgabenbereich die Geschäfte des PH-Rates vor,
b. unterstützt die Rektorin oder den Rektor bei der Erarbeitung des Leitbilds, der Strategie und des Entwicklungs- und Finanzplans zuhanden des PH-Rates,
c. berät die Rektorin oder den Rektor bei der Erstellung des Budgetentwurfes.
4. Die Rektorin oder der Rektor steht der Hochschulleitung vor.
5. Die Rektorin oder der Rektor kann seiner Stellvertreterin oder seinem Stellvertreter Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen.
6. Die Hochschulleitung regelt ihre Organisation und Geschäftstätigkeit.