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515a CH-LU

§ 9 Personalverordnung der Pädagogischen Hochschule Luzern (PVO PH Luzern) - Untersagte Nebenbeschäftigungen

Nebenbeschäftigung
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§ 9 PVO PH Luzern · Untersagte Nebenbeschäftigungen

1. Untersagt sind insbesondere Nebenbeschäftigungen,

a. welche die Arbeitsleistung beeinträchtigen,

b. welche die PH Luzern direkt konkurrenzieren oder die Mitarbeitenden bei ihrer Aufgabenerfüllung als befangen erscheinen lassen,

c. welche dem Ansehen der PH Luzern schaden,

d. bei deren Ausübung die Mitarbeitenden Kenntnisse verwerten können, die der Geheimhaltungspflicht gemäss § 52 des Personalgesetzes unterliegen.

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