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CH-LU
§ 8 Personalverordnung der Pädagogischen Hochschule Luzern (PVO PH Luzern) - Grundsätze
Nebenbeschäftigung
§ 8 PVO PH Luzern · Grundsätze
1. Die Mitarbeitenden sind berechtigt, Nebenbeschäftigungen auszuüben, sofern diese den Interessen der PH Luzern nicht widersprechen.
2. Bei der Ausübung von Nebenbeschäftigungen darf die Freiheit von Forschung und Lehre nicht eingeschränkt werden. Die Interessen der PH Luzern, ihre Rechte als Arbeitgeberin und die Interessen der übrigen Angehörigen der PH Luzern sind zu wahren.