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CH-LU
§ 4 Personalverordnung der Pädagogischen Hochschule Luzern (PVO PH Luzern) - Nebenamtliche Dozierende und Instrumentallehrpersonen
Arbeitsverhältnis - Befristete Arbeitsverhältnisse
§ 4 PVO PH Luzern · Nebenamtliche Dozierende und Instrumentallehrpersonen
1. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen von nebenamtlichen Dozierenden und Instrumentallehrpersonen kann frühestens nach einer Anstellungsdauer von fünf aufeinanderfolgenden Jahren bei der zuständigen Prorektorin oder dem zuständigen Prorektor die Überführung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis beantragt werden.