Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
515a CH-LU

§ 3 Personalverordnung der Pädagogischen Hochschule Luzern (PVO PH Luzern) - Hauptamtliche Dozierende und Instrumentallehrpersonen

Arbeitsverhältnis - Befristete Arbeitsverhältnisse
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (12 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 PVO PH Luzern · Hauptamtliche Dozierende und Instrumentallehrpersonen

1. Die Befristung der Arbeitsverhältnisse von hauptamtlichen Dozierenden und Instrumentallehrpersonen ist grundsätzlich für längstens drei Jahre zulässig. Falls das Arbeitsverhältnis nach Ablauf dieser Zeitdauer verlängert wird, hat es die Wirkung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses.

2. Bei längeren Abwesenheiten infolge Urlaubs oder Arbeitsunfähigkeit kann das befristete Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen um höchstens zwei Jahre verlängert werden.

← § 2 PVO PH Luzern Personalverordnung der Pädagogischen Hochschule Luzern (PVO PH Luzern) - Geltungsbereich § 4 PVO PH Luzern →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →