515a
CH-LU
§ 3 Personalverordnung der Pädagogischen Hochschule Luzern (PVO PH Luzern) - Hauptamtliche Dozierende und Instrumentallehrpersonen
Arbeitsverhältnis - Befristete Arbeitsverhältnisse
§ 3 PVO PH Luzern · Hauptamtliche Dozierende und Instrumentallehrpersonen
1. Die Befristung der Arbeitsverhältnisse von hauptamtlichen Dozierenden und Instrumentallehrpersonen ist grundsätzlich für längstens drei Jahre zulässig. Falls das Arbeitsverhältnis nach Ablauf dieser Zeitdauer verlängert wird, hat es die Wirkung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses.
2. Bei längeren Abwesenheiten infolge Urlaubs oder Arbeitsunfähigkeit kann das befristete Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen um höchstens zwei Jahre verlängert werden.