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CH-LU
§ 12 Personalverordnung der Pädagogischen Hochschule Luzern (PVO PH Luzern) - Übrige personalrechtliche Entscheide
Zuständigkeit
§ 12 PVO PH Luzern · Übrige personalrechtliche Entscheide
1. Für die übrigen personalrechtlichen Entscheide ist die Rektorin oder der Rektor zuständig. Sie oder er kann die Zuständigkeit auf ein anderes Organ übertragen.