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515a CH-LU

§ 10 Personalverordnung der Pädagogischen Hochschule Luzern (PVO PH Luzern) - Bewilligungspflichtige Nebenbeschäftigungen

Nebenbeschäftigung
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§ 10 PVO PH Luzern · Bewilligungspflichtige Nebenbeschäftigungen

1. Mitarbeitende dürfen ohne Bewilligung keine Nebenbeschäftigung ausüben,

a. welche Arbeitszeit beansprucht,

b. wenn die Möglichkeit von Interessenkollisionen besteht oder

c. wenn die Nebenbeschäftigung zusammen mit der Anstellung an der PH Luzern ein Vollpensum überschreitet.

2. Das Gesuch um Bewilligung der Nebenbeschäftigung ist vor der Aufnahme der Nebenbeschäftigung bei der zuständigen Bereichsleiterin oder beim zuständigen Bereichsleiter schriftlich einzureichen.

3. Die Rektorin oder der Rektor entscheidet auf Antrag der Bereichsleiterin oder des Bereichsleiters über die Bewilligung der Nebenbeschäftigung.

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