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CH-LU
§ 1 Personalverordnung der Pädagogischen Hochschule Luzern (PVO PH Luzern) - Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 PVO PH Luzern · Geltungsbereich
1. Diese Verordnung gilt für das Personal der Pädagogischen Hochschule Luzern (im Folgenden: PH Luzern). Dazu gehören die Lehrpersonen, die wissenschaftlichen Mitarbeitenden, die wissenschaftlichen Assistierenden sowie die administrativen und technischen Mitarbeitenden.
2. Als Lehrpersonen der PH Luzern gelten die Rektorin oder der Rektor, die Prorektorinnen oder Prorektoren, die Dozierenden mit und ohne Führungsaufgaben, die Instrumentallehrpersonen sowie die Lehrpersonen im Hochschuldienst.