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CH-LU
§ 9 Gesetz über die Lehrerinnen- und Lehrerbildung und die Pädagogische Hochschule Luzern (PH-Gesetz) - Kantonsrat
Pädagogische Hochschule Luzern - Kantonale Behörden
§ 9 PH-Gesetz · Kantonsrat
1. Der Kantonsrat
a. beschliesst mit dem Voranschlag den politischen Leistungsauftrag für den Aufgabenbereich Hochschulbildung,
b. beschliesst mit dem Voranschlag das Globalbudget für den Aufgabenbereich Hochschulbildung,
c. genehmigt den Beitritt zur Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung sowie zu weiteren interkantonalen Verträgen und Verträgen mit rechtsetzendem Inhalt, soweit nicht der Regierungsrat allein für den Abschluss zuständig ist,
d. nimmt den Geschäftsbericht der pädagogischen Hochschule zur Kenntnis.